Mit der Verlängerung des Lock-Downs bis zum 14.2.2021 wurde von der Regierung versprochen, die Wirtschaftshilfen zu vereinfachen. Das entsprechende Schreiben mit weiteren Details wurde vom BMF am 19.01.2021 veröffentlicht (vgl. Anlage).
Wir versuchen, Ihnen hier einen Überblick über den aktuellen Förderdschungel zu geben.
Um es aber vorweg zu sagen, die Vereinfachungen erfolgen für die Überbrückungshilfe III - und diese kann aktuell immer noch nicht beantragt werden, da die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen! D.h. die Betriebe, die seit dem 16.12.2020 geschlossen sind (z.B. Einzelhandel und Friseure), erhalten immer noch keine Fördergelder. Möglich wäre hier nur ein Antrag auf Überbrückungshilfe II.
Überbrückungshilfe II
Diese können Unternehmen im Förderzeitraum Sept. – Dez. erhalten, sofern sie in den Monaten April- August einen Umsatzrückgang von mind. 30% im Durchschnitt oder in zwei zusammenhängenden Monaten mind. 50 % zu verzeichnen haben. Die Förderung wird als Zuschuss zu den Fixkosten (z.B. Raumkosten, Versicherungen, Steuerberatungs-kosten, etc.) gezahlt.
Der Zuschuss ist abhängig von der Höhe des Umsatzeinbruches:
Höhe des Umsatzeinbruchs
im Fördermonat ( zu Vorjahr)
bis 30 %
über 30 %
über 50 %
über 70 %
Fördersatz
0
40 %
60 %
90 %
Die Förderung beträgt max. 50.000 € je Monat. Die Antragstellung ist bis zum 31.03.2021 möglich.
Die meisten der jetzt geschlossenen Unternehmen erfüllen jedoch das Kriterium Umsatzrückgangs in den Monaten April - August 2020 nicht. Diesen Unternehmen bleibt daher nur der Antrag auf Überbrückungshilfe III (der technisch noch nicht möglich ist).
Überbrückungshilfe III
Die Überbrückungshilfe III können Unternehmen (Achtung Neu!) im Förderzeitraum Nov. 2020 – Juni 2021 erhalten, sofern sie in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mind. 30 % im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben, d.h. die Förderung wird für jeden einzelnen Monat gewährt, in dem der geforderte Umsatzeinbruch vorliegt.
Auch hier handelt es sich um einen Zuschuss zu den Fixkosten, der entsprechend des Umsatzeinbruches gestaffelt ist:
Höhe des Umsatzeinbruchs
im Fördermonat ( zu Vorjahr)
bis 30 %
über 30 %
über 50 %
über 70 %
Fördersatz
0
40 %
60 %
90 %
Neu: die Förderung beträgt max. 1,5 Mio. Euro je Monat
Außerdem neu: Einzelhändler können unter bestimmten Voraussetzungen die Wertverluste aus verderblichen Waren oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegender Ware (d.h. saisonale Ware Wintersaison 2020/2021) als Fixkosten zum Ansatz bringen.
Voraussetzungen dafür sind:
Das Unternehmen ist direkt von der Schließungsanordnung betroffen
Das Unternehmen hat aus der regulären Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust
Es sind bei der Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderung vorzulegen. Hierüber hat der Unternehmer eine eidesstattliche Versicherung abzugeben
Gefördert im Rahmen des Fixkostenzuschusses werden auch Umbaukosten für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops) bis zu 20.000 EUR pro Monat.
Ausschließlich die Betriebe, die seit dem 02. November schließen mussten (z. B. Gastronomie, Kosmetik, Veranstaltung) erhalten November und Dezemberhilfe.
November und Dezemberhilfe: Zuschuss pauschal 75 % der Umsätze aus den entsprechenden Vorjahreszeiträumen
Die Novemberhilfe kann seit dem 25. November beantragt werden, die Dezemberhilfe seit dem 23.12.2020 Auf die Zuschüsse werden zunächst automatisiert Abschläge gewährt – die eigentliche Bearbeitung nimmt jedoch langsam Fahrt auf. Eine Antragstellung ist bis zum 30.04.2021 möglich.
Und jetzt kommt das große „ABER“!!
Die Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe (II und III) wurden rückwirkend geändert. Seit Mitte Dezember steht nun unter Punkt 4.16 zu den FAQ im Kleingedruckten, dass die Überbrückungshilfe nur zu gewähren ist, wenn ungedeckte Fixkosten vorliegen, also das Unternehmen einfach ausgedrückt Verluste gemacht hat. Dieser Verlust muss aufwändig über eine Nebenrechnung ermittelt und nachgewiesen werden.
Das alles wird vom Bundesministerium für Wirtschaft (BMWI) bis jetzt nicht transparent kommuniziert! Bis auf FAQs des Ministeriums, die zu den entscheidenden Fragen schweigen, sind alle Betroffenen im Unklaren über die existentiell veränderte Sachlage.
Bis heute ist es nicht möglich den Höchstbetrag der Förderung zu ermitteln, da noch viele Fragen zu dieser neuen Regelung offen sind.
Auch Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe II erhalten haben, fallen im Rahmen der Schlussabrechnung unter diese neue Regelung. Damit kann es sein, dass diese Unternehmen die erhaltenen Hilfen ganz oder teilweise für einzelne Monate zurückzahlen müssen. Leider können neue Anträge auch noch nicht mit diesen neuen Spielregeln beantragt werden, da die technische Umsetzung vom BMF noch nicht erfolgt sind.
Im gewissen Sinne eine Katastrophe!! Bis zur endgültigen Klärung aller offenen Fragen und einer technischen Umsetzung sind alle Anträge, die gestellt werden, ggf. falsch und es kann bei der Schlussabrechnung zu unangenehmen Überraschungen kommen.
Mit dem neuen Schreiben des BMF vom 19.01.2021 gibt es nun eine Änderung zur Änderung. Die Überbrückungshilfe III wird auch ohne den Nachweis von Verlusten gewährt, sofern die gesamten Corona-Hilfen (incl. Der Überbrückungshilfe III) nicht mehr als 1 Million Euro betragen.